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Pflegegrad 2 - Überblick, Leistungen und Voraussetzungen

Der Pflegegrad 2 ist die zweite Stufe der fünf Pflegegrade. Dieser wird bei mittleschweren bis schweren Einschränkungen in der Selbstständigkeit vergeben. Die Einschränkungen beziehen sich dabei insbesondere auf körperliche, geistige und psychischen Beeinträchtigungen. Um einen Pflegerad 2 zu erhalten, muss eine umfassende Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) oder eine andere autorisierte Stelle durchgeführt werden. 

Wie erhält man den Pflegegrad 2

Personen mit einem Pflegegrad 2 benötigen in der Regel Hilfe bei der Bewältigung von Aktivitäten des täglichen Lebens wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Sie können zwar noch einige Dinge alleine erledigen, benötigen jedoch Unterstützung und Betreuung durch ein Pflegeperson oder einen profesionellen Pflegedienst. Die Einordnung in den jeweiligen Pflegedienst erfolgt nach einem Punktesystem. Beim Pflegegrad 2 sind dies 27 bis 47,5 Punkte bei der Pflegebegutachtung.

Sie benötigen weitere Informationen zu allen fünf Pflegegraden. Dann hilft Ihnen unsere Ratgeber weiter: Überblick über die fünf Pflegegrade

Welche Leistungen erhält man bei dem Pflegegrad 2

Mit einem Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige monatliche Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, um ihre Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel ambulante Pflege, Pflegehilfsmittel, teilstationäre oder stationäre Pflege und Tagespflege.

Die Höhe der Leistungen ist abhängig von den individuellen Bedürfnissen und dem tatsächlichen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen. Die Kosten für die Pflege können jedoch die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen. In diesem Fall können pflegebedürftige Personen ergänzend Sozialleistungen beantragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Pflegegrad nur eine vorübergehende Einschätzung der Pflegebedürftigkeit darstellt. Die Bedürfnisse und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person können sich im Laufe der Zeit ändern, so dass eine erneute Begutachtung durch den MDK notwendig werden kann.

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