Lexikon
Pflegegrade und ihre Auswirkung auf Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge
Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit kann erhebliche finanzielle Belastungen für die betroffenen Personen und ihre Familien darstellen. Die Zuordnung eines Pflegegrades kann jedoch auch Auswirkungen auf die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge haben.
Steuerliche Absetzbarkeit
Im Fall, dass eine Person pflegebedürftig wird und in einen Pflegegrad eingestuft wird, können sich die steuerlichen Auswirkungen je nach Situation unterschiedlich auswirken. Unter bestimmten Bedingungen können bestimmte Kosten steuerlich absetzbar sein. Ebenso können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Dabei ist zu beachten, dass es unterschiedliche Regelungen für die ambulante und die stationäre Pflege gibt.
Ambulante Pflege
Bei ambulanter Pflege können folgende Kosten steuerlich abgesetzt werden:
Pflege- und Betreuungskosten: Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder die 24-Stunden-Betreuung durch eine Pflegekraft im eigenen Haushalt.
Fahrtkosten: Fahrtkosten zu Arzt- und Therapie-Terminen sowie zu medizinischen Einrichtungen können abgesetzt werden.
Hilfsmittel: Kosten für technische Hilfsmittel wie beispielsweise Rollstühle oder Pflegebetten können steuerlich geltend gemacht werden.
Stationäre Pflege
Auch bei stationärer Pflege können Kosten steuerlich abgesetzt werden. Hierzu zählen unter anderem:
Pflege- und Heimkosten: Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Pflegeheim sowie für die pflegerische Versorgung können abgesetzt werden.
Fahrtkosten: Auch hier können Fahrtkosten zu Arzt- und Therapie-Terminen sowie zu medizinischen Einrichtungen steuerlich abgesetzt werden.
Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts, sofern dieser im Rahmen einer Kurzzeitpflege erfolgt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die steuerliche Absetzbarkeit bestimmter Kosten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Die Kosten für die Pflegebedürftigkeit können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Es muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die durch ein ärztliches Gutachten bestätigt wurde und mit einem Pflegegrad bewertet wurde.
2. Die Kosten müssen notwendig und angemessen sein. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder für ambulante Pflegedienste.
3. Die Kosten müssen zumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Kosten im Verhältnis zum Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen stehen.
4. Es dürfen keine Erstattungen durch die Pflegeversicherung oder andere Sozialleistungsträger erfolgen.
5. Die Kosten müssen nachgewiesen werden, beispielsweise durch Rechnungen und Quittungen.
Wichtig zu beachten ist, dass die Kosten für die Pflegebedürftigkeit nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Sie mindern also nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern reduzieren lediglich die Steuerlast. Zudem wird der Betrag der absetzbaren Kosten durch eine zumutbare Belastungsgrenze begrenzt, die sich nach dem Einkommen, Familienstand und Kinderzahl des Steuerpflichtigen richtet. Hinzu kommt, dass die Belege und Rechnungen sorgfältig aufbewahrt werden müssen und im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden können.
Sozialversicherungsbeiträge
Bei der Sozialversicherung können sich die Beiträge für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen ebenfalls ändern. Pflegebedürftige Personen sind in der Regel von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit, wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Angehörige von pflegebedürftigen Personen
Angehörige von Pflegebedürftigen können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit werden. Dazu gibt es ebenfalls einige Voraussetzungen:
Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist möglich, wenn die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und der Angehörige mindestens 14 Stunden pro Woche pflegerisch tätig ist. Es ist dabei unerheblich, ob der Angehörige den Pflegebedürftigen zuhause oder in einer Pflegeeinrichtung betreut.
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflegetätigkeit und ist auch rückwirkend möglich, sofern die Voraussetzungen in der Vergangenheit erfüllt wurden.
Die Befreiung von der Beitragspflicht muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Dabei müssen neben der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und der Pflegetätigkeit auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden.
Es ist zu beachten, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht automatisch zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt. Hier muss geprüft werden, ob weitere Voraussetzungen vorliegen, die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ermöglichen.
Die Sozialversicherungsbeiträge können sich bei pflegebedürftigen Personen je nach Pflegegrad und Beschäftigungsverhältnis ändern.
Grundsätzlich sind Pflegebedürftige, unabhängig von ihrem Pflegegrad, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Hier gelten die üblichen Beitragssätze, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es darauf an, ob der pflegebedürftige Mensch erwerbstätig ist oder nicht. Ist er erwerbstätig, gelten die üblichen Beitragssätze. Ist er nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werden auf diese Leistungen Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben.
In der Arbeitslosenversicherung gelten ebenfalls die üblichen Beitragssätze. Allerdings kann es hier Ausnahmen geben, wenn der pflegebedürftige Mensch z.B. durch die Pflege eines nahen Angehörigen vorübergehend arbeitslos ist.
In der Pflegeversicherung gibt es bei Vorliegen eines Pflegegrades je nach Pflegegrad unterschiedliche Beitragssätze. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 zahlen in der Regel einen niedrigeren Beitrag als Pflegebedürftige im Pflegegrad 1. Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 1 zahlen die Pflegebedürftigen einen halben Beitragssatz.
Zusätzlich gibt es für pflegende Angehörige in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit, sich von Beiträgen befreien zu lassen oder reduzierte Beiträge zu zahlen, wenn sie ihren Beruf reduzieren oder ganz aufgeben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
Außerdem gibt es für Angehörige, die Pflegeleistungen erbringen, eine Rentenversicherungspflicht. Wenn Angehörige regelmäßig mehr als 14 Stunden pro Woche pflegerische Leistungen erbringen, können sie in die Rentenversicherung einbezogen werden. Dies hat zur Folge, dass sie Rentenansprüche erwerben können.
Fazit
Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Beitragssätze und Regelungen immer wieder ändern können und deshalb eine individuelle Beratung durch einen Experten empfehlenswert ist.
Die genauen Auswirkungen der Pflegegrade auf die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge hängen also von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise von der individuellen Situation des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen sowie den genauen Leistungen, die in Anspruch genommen werden.